Bauvorhaben

Neues zum Schutzumfang Etappe 1 + 2

Innert 2 Jahren müssen die Denkmalpflege und Gartendenkmalpflege den Schutzumfang definieren. Unsere Bedürfnisse durften wir platzieren.

Für die Festlegung des Schutzumfangs der beiden Gründeretappen der FGZ (Etappe 1 und 2) gibt es nun einen klaren Rahmen. Es gilt ein zeitlicher Rahmen von 2 Jahren, zuständig sind die Denkmalpflege und Gartendenkmalpflege der Stadt Zürich. Wir durften jedoch unsere Anliegen äussern. Dafür haben wir einerseits den aktuellen Zustand der Siedlungen überprüfen lassen, diese Ergebnisse sowie die Bedürfnisse aus 2 Mitwirkungsanlässen mit der Bewohnerschaft liessen wir in die Bedürfnisformulierung an die Stadt einfliessen. Unsere Anliegen werden nun überprüft, die Denkmalpflege und die Gartendenkmalpflege formulieren danach einen Schutzumfang, der mittels Machbarkeitsstudien überprüft und vom Stadtrat verabschiedet wird.

Im März 2019 haben die Stadt Zürich und die FGZ beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen ein Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts eingereicht. Das Verwaltungsgericht hatte einen Rekurs des Stadtzürcher Heimatschutzes gestützt, der die FGZ-Etappen 1 und 2 unter Denkmalschutz stellen will. Das Bundesgericht hat unsere Beschwerde im Oktober abgewiesen. Das Verfahren ist damit an die Stadt Zürich zurückgegangen.

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