Der hypothekarische Referenzzinssatz wurde letzte Woche erneut gesenkt: von 1,5 auf 1,25 %. Der Mieterverband empfiehlt nun, dass Mietende ihre Verwaltungen um eine Reduktion bitten. In Genossenschaften ist die Mietzinsberechnung etwas anders als im freien Wohnungsmarkt, wobei aber auch bei uns der Referenzzinssatz eine Rolle spielt. Genossenschaften dürfen eine maximal zulässige Miete nach Kostenmietemodell verlangen:
Anlagewert × Referenzzinssatz + Versicherungswert × Betriebsquote (vgl. Merkblatt zur Mietzinserhöhung).
Im Jahr 2024, nach der Erhöhung des Referenzzinssatzes und der Versicherungswerte infolge Teuerung, musste auch die FGZ per Mai 2024 und November 2024 ihre Mieten erhöhen. Dabei wurde die Auslastung der erwähnten maximal zulässigen Miete im Mai 2024 auf 87 % und im November 2024 auf 93 % erhöht – einerseits um die laufenden Kosten zu decken, andererseits um die Grosssanierungen (z. B. Hegianwandweg, Etappe 17; Arbental II, Etappe 19; Adolf-Lüchinger-Strasse, Etappe 16) finanzieren zu können.
Bereits im März ist der Referenzzinssatz von 1,75 % auf 1,5 % gesunken. Die FGZ hat damals kommuniziert, dass sie die Mieten nicht senken kann, da die Teuerung in den Gebäudeversicherungen weiter besteht und die anstehenden Sanierungen finanziert werden müssen. Der gesunkene Referenzzinssatz falle zu wenig ins Gewicht (vgl. Interview mit FGZ-Geschäftsführer Martin Schweizer vom Januar 2025). Dies dürfte auch für diese Senkung mehrheitlich gelten. Die Entscheidungen dazu liegen aber beim FGZ-Vorstand – er wird das Thema in seiner nächsten Sitzung traktandieren und danach informieren.